Vom 1. Dezember bis 30. Juni müssen Hunde an der Leine geführt werden.
Vom 1. Dezember bis 31. März dürfen die beiden Wildschutzgebiete nur auf den bezeichneten Wegen und Strassen betreten, begangen oder befahren werden. Verboten ist in dieser Zeit Wintersport ausserhalb der bezeichneten Winterrouten.
Zu beachten ist: die Benützung von Schneeschuhen gilt als Wintersport. Die bezeichneten, markierten Wanderwege dürfen in dieser Zeit nur ohne Hilfsmittel (zum Beispiel Schneeschuhe, Spikes, Krallen, etc.) an den Schuhen begangen werden.
Vom 1. April bis am 30. Juni dürfen die beiden Wildschutzgebiete auf allen bestehenden Wegen begangen und betreten werden. Das Betreten abseits der Wege ist nicht gestattet.
Vom 1. Juli bis am 30. November gibt es keine Zugangsbeschränkungen. Das Begehen und Betreten ist auch ausserhalb der Wege gestattet.
Onlinekarte mit weiteren Informationen zur genauen Routenplanung: www.wildruhezonen.ch